§ 1 Einführung
(1) Die Ingenieurgesellschaft experimentelle Statik mbH (IGES) berät auf dem Gebiet der Statik und erbringt jegliche Art von technischen Bauwerksdiagnosen, insbesondere die experimentelle Analyse von Tragwerken und deren Tragsicherheit. IGES begleitet seine Kunden, abhängig vom jeweils erteilten Auftrag, durch alle Leistungsphasen – von der Idee bis zur schriftlichen Stellungnahme – oder übernimmt Teilaufgaben, z.B. Aktenstudium, Konzeptionierung, Ausschreibung, Konstruktion, Durchführungen von Messungen, FE Simulation, Dokumentation oder Beratung.
(2) Die Rechtsbeziehungen der Ingenieurgesellschaft zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
§ 2 Geltung
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Ingenieurgesellschaft experimentelle Statik mbH (nachfolgend „IGES“ oder „Ingenieurgesellschaft“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ bzw. „Auftraggeber“ bzw. „AG“ genannt) schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form abgeschlossenen Verträge.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Ingenieurgesellschaft nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Ingenieurgesellschaft anzuzeigen.
(4) Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur gültig, wenn wir diesen vor Auftragsannahme schriftlich zugestimmt haben.
§ 3 Auftrag
(1) Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Ingenieurgesellschaft.
(2) Gegenstand des Auftrages ist, abhängig von den jeweils spezifisch zu treffenden vertraglichen Vereinbarungen, jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung.
(3) Auftragsthema, insbesondere Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen sowie die Gegenstände, an denen die Untersuchungen durchzuführen sind, sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen. Dies gilt auch für den Verwendungszweck der Ergebnisse der Tätigkeit der IGES.
§ 4 Durchführung des Auftrages
(1) Der Auftrag wird unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
(2) Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann die Ingenieurgesellschaft nicht garantieren. Der Untersuchungsumfang orientiert sich jedoch an den Bedürfnissen des AG, so dass das gewünschte Ergebnis ggf. nach objektiver und unparteiischer Anwendung der Sachkunde erreicht werden kann.
(3) Die Ingenieurgesellschaft erbringt ihre Tätigkeit durch ihre Angestellten. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist, kann sie sich der Hilfe sachverständiger freier Mitarbeiter oder anderer Ingenieurgesellschaften bedienen.
(4) Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so kann deren Beauftragung direkt durch den AG erfolgen.
(5) Im Übrigen ist die Ingenieurgesellschaft berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Auftrags zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
(6) Die Ingenieurgesellschaft wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Ausführung der Tätigkeiten notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihr vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
(7) Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
(8) Die Ergebnisse der Untersuchungen können ausdrücklich nicht auf weitere, nicht untersuchte Bereiche übertragen werden. Um dies zu ermöglichen, müssen einzelfallspezifisch besondere Voraussetzungen erfüllt werden, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung werden.
(9) Alle weiteren Bauteile (z.B. Bauteile anderen Konstruktionstyps, Stützen, Gründung, etc.), die nicht Gegenstand des Auftrages waren, sind ggf. vom Tragwerksplaner konventionell nachzuweisen und fallen nicht in den Tätigkeits- und Verantwortungsbereich der IGES.
(10) Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung gibt die Ingenieurgesellschaft die ihr vom AG zur Durchführung der Tätigkeiten überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurück. Sie darf sich zu Nachweiszwecken hiervon Kopien anfertigen.
§ 5 Pflichten des AG
(1) Der AG darf den Mitarbeitern der Ingenieurgesellschaft keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis ihrer Arbeit verfälschen können.
(2) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der Ingenieurgesellschaft alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die Ingenieurgesellschaft ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
(3) Besondere Maßnahmen, wie z.B. Freiräumen der Versuchsbereiche, Entfernen fest installierter Einbauten oder das Herstellen von Durchbrüchen sind nach unseren Angaben rechtzeitig vom AG vor Beginn unserer Leistungen durchführen zu lassen.
(4) Das Wiederherstellen von untersuchten/geprüften Gegenständen nach Beendigung der Arbeiten durch die IGES, insbesondere von Oberflächen an Decken und Wänden, wie z.B. das Entfernen von Ankern in den Wänden, Schließen von Bohrungen in den Decken, und die Endreinigung unserer Arbeitsbereiche ist nicht in unseren Leistungen enthalten sondern gehört zu den Pflichten des AG.
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Die IGES und deren Mitarbeiter verpflichten sich, Informationen, die ihnen durch die Leistungserbringung selbst oder durch Unterlagen, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit anvertraut worden sind oder sonst bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln. Die Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
(2) Die Ingenieurgesellschaft ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn sie auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder die Offenbarung und Weitergabe gegenüber zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Personen (Rechtsanwälte/Steuerberater) erfolgt oder ihr Auftraggeber sie von der Schweigepflicht entbindet.
(3) Die Ingenieurgesellschaft ist befugt, auf ihrer Homepage eine allgemeine Beschreibung des Projekts und der erbrachten Leistungen sowie Bilder zu veröffentlichen. Für den Fall, dass der Kunde dies nicht gelten lassen will, hat er dies zu Beginn des Auftragsverhältnisses schriftlich der Ingenieurgesellschaft anzuzeigen
§ 7 Urheberrechtsschutz
(1) Die Ingenieurgesellschaft behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
(2) Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages gefertigte Dokumentation mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
(3) Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Dokumentation an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung der Ingenieurgesellschaft gestattet.
(4) Eine Veröffentlichung der Dokumentation bedarf in jedem Falle der Einwilligung der Ingenieurgesellschaft. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
(5) Die wissenschaftliche Auswertung und Veröffentlichung der Arbeiten in Bild, Schrift und Fachvortrag bleibt ausschließlich der IGES vorbehalten.
§ 8 Honorar
(1) Die Ingenieurgesellschaft hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung zwischen IGES und AG.
(2) Ist nichts anderes vereinbart, werden die beauftragten Positionen zum Festpreis abgerechnet. Wird die Maßnahme wegen negativer Ergebnisse vorzeitig abgebrochen, wird die erbrachte Leistung nach Aufwand berechnet.
(3) Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
(4) Das vereinbarte Honorar wird spätestens 14 Tage nach Zugang der Dokumentation beim AG fällig. Die Ingenieurgesellschaft behält sich Abschlagsrechnungen vor. Der Bericht bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamt-Rechnungsbetrages Eigentum der Ingenieurgesellschaft.
(5) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Ingenieurgesellschaft zur Folge. In einem solchen Fall ist die Ingenieurgesellschaft berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenz oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
(6) Gegen Ansprüche der Ingenieurgesellschaft kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristen
(1) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Gültigkeit des Angebots der zu erbringenden Leistungen auf einen Zeitraum von 3 Monaten ab dem Datum der Erstellung befristet. Nach Ablauf der Frist behält sich die Ingenieurgesellschaft vor, die Preise anzupassen.
(2) Bei der Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn der Leistungsverzug durch die Ingenieurgesellschaft verschuldet worden ist.
(3) Die Ingenieurgesellschaft kommt nur in Verzug, wenn sie die Ausführungsverzögerung der Arbeiten / Lieferverzögerung der Dokumentation zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fällen höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse die Ausführung der Arbeiten / Erstellung der Dokumentation völlig unmöglich, so wird die Ingenieurgesellschaft von ihren Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
(4) Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn der Ingenieurgesellschaft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
(1) Auftraggeber und Ingenieurgesellschaft können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(2) Wichtige Gründe, die die Ingenieurgesellschaft zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch der Einwirkung des AG auf die Ingenieurgesellschaft, die das Ergebnis des Auftrags verfälschen kann; wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn die Ingenieurgesellschaft nach Auftragsannahme und danach erfolgender anfänglicher Prüfung feststellt, dass ihr die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
(3) Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
(4) Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den die Ingenieurgesellschaft zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
(5) In allen anderen Fällen der Kündigung behält die Ingenieurgesellschaft den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 20% des Honorars für die vom der Ingenieurgesellschaft noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
(1) Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Arbeiten / Dokumentation verlangen, was schriftlich zu erfolgen hat.
(2) Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückabwicklung des Vertrages oder Herabsetzung des Honorars verlangen.
(3) Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung der Ingenieurgesellschaft schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
(4) Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Allgemeine Haftungsbeschränkung
(1) Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten und unerlaubter Handlung haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit hierdurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und in Fällen arglistiger Täuschung.
(2) Die Haftung ist grundsätzlich beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden sowie auf die Versicherungssumme aus der für solche Fälle abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung bei der VHV (je Schadensfall: Personenschäden € 3.000.000,–; € 3.000.000,– für sonstige Schäden; maximal € 9.000.000pro Kalenderjahr). Die dem AG übergebene Versicherungspolice wird Bestandteil dieser Bedingungen. Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherungs¬summe zur Deckung sämtlicher entstandener Schäden nicht ausreichend sein könnte. Ihm bleibt es unbenommen, für diese Fälle eine weitergehende Versicherung abzuschließen.
(3) Für Schäden, die aufgrund von Mängeln, verdeckten Fehlern des Versuchsobjekts oder der Übertragung der Messergebnisse auf Bauteile und sonstige Gegenstände, die nicht Bestandteil des Auftrags waren, entstehen, wird nicht gehaftet.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Soweit anlässlich der Tätigkeit auf Veröffentlichungen, Publikationen, Tatsachenangaben, Zahlenmaterial und ähnliche Angaben Dritter Bezug genommen wird und / oder der Leistungserbringung zugrunde gelegt wird, wird keine Gewähr für die Richtigkeit der vorgenannten Angaben Dritter übernommen. Eine Haftung für Schäden, die ihre Ursache in der Unrichtigkeit der vorgenannten Angaben hat, ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Ingenieurgesellschaft.
(2) Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz der Ingenieurgesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand.
(3) Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(4) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts gemäß § 3 ff. EGBGB und des UN-Kaufrechts.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten oder sich sonstwie als ergänzungsbedürftig erweisen oder ganz oder teilweise gegen gültiges Recht verstoßen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr gilt in diesen Fällen eine Bestimmung als vereinbart, welche dem Vertragszweck bestmöglich dient; die beteiligten Parteien vereinbaren hierzu, dass unter gebührender Beachtung der wechselseitigen Interessen die unwirksame Bestimmung oder die Lücke durch eine angemessene Ersatzregelung ersetzt oder ergänzt wird.